Satzung

Satzung des Vereins Wundnetz-Allgäu e.V.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Wundnetz – Allgäu e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Marktoberdorf 

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Fortbildung und Therapie sowie die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Behandlung chronischer, nicht heilender Wunden.

Ziel ist eine verbesserte Versorgung der Patienten mit chronischen Wunden durch

  • verbesserte Kommunikation der Behandelnden, Pflegenden und Betreuenden
  • Verbesserung der Therapie unter Anwendung von Methoden, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen
  • Entwicklung, Veröffentlichung und Durchsetzung von Standards aus wissenschaftlichen Erkenntnissen
  • Schulung der Beteiligten
  • Nachvollziehbare Dokumentation
  • Breite Information auch der Patienten
  • Ermöglichung eines qualifizierten Erfahrungsaustausches

Der Vereinszweck wird durch Fortbildungsveranstaltungen zur Information der Öffentlichkeit in Form von Vorträgen und Seminaren verwirklicht durch

  • Ausbildung von Netzstrukturen zur Zusammenführung der Beteiligten
  • Aufbau einer gemeinsamen Kommunikationsplattform
  • Schulungen für Behandelnden, Pflegenden, Betreuenden und Patienten

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliederzahl und Dauer

Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Eine Auflösung des Vereins ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

§6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts nach den Vorgaben der Berufsordnung für Ärzte § 23c werden.

§7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines entsprechenden Aufnahmescheins beantragt.

(2) Die Abgabe des Antrags gilt als vorläufige Aufnahme. Der Antragsteller akzeptiert hiermit diese Satzung und hat sich an die bestehenden Regelungen des Vereins zu halten.

(3) Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag aus wichtigem Grund ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung einberufen werden, die über den Aufnahmeantrag endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist an den Vorstand zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats seit Zugang des ablehnenden Bescheides des Vorstands beim Vorstand eingegangen sein.

(4) Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt: Der Austritt ist zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss 3 Monate vor dem genannten Termin dem Verein schriftlich mitgeteilt werden.
b) Ausschluss: Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zu dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
c) Tod
d) Bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

§8 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.

§9 Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:

  1. der Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung;
  2. der Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins;
  3. der unverzüglichen Mitteilung von beruflichen Änderungen, sowie Änderungen der Anschrift an den Vorstand.

§10 Rechte der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder bestehen in:

  1. der Teilnahme an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Wahl-, Stimm-, und Antragsrechts;
  2. der Nutzung einer Einrichtung des Vereins im Rahmen dieser Satzung;
  3. der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen

§11 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und den Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Für je 10 Mitglieder kann ein Beisitzer gewählt werden. Die maximale Anzahl der Beisitzer wird auf acht begrenzt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist nicht eingeschränkt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3) Der Vorstand entscheidet im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans über die Verwendung der Mittel des Vereins.

(4) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.

§13 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief oder per E-mail an die letzte bekannte Anschrift bzw. Mailadresse der Mitglieder einzuberufen.

(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

  • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
  • Wahl des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorstand kann in seiner Einladung zur Mitgliederversammlung gleichzeitig eine zweite Versammlung auch für den gleichen Tag mit dem gleichen Gegenstand einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

(7) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem Beisitzer zu unterzeichnen ist.

§14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.

(2) Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird so verwendet, dass erst eventuell vorhandene Schulden gedeckt werden. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine gemeinnützige Einrichtung, die von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmt wird. Dort ist es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§15 Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein, sie müssen nicht Mitglied des Vereines sein.

(2) Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereines. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereines. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.

§16 Haftung

(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

(2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereines besteht nicht.